Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 01. Juli 2006

1. Anwendung
1.1 Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Treten im Auftragsfalle Änderungen hinsichtlich des Arbeits- und Angebotsumfanges, des Materialeinsatzes oder der Maschinenbelegung auf, behält sich der Lieferer eine Anpassung des Lieferpreises vor. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind.
1.2 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
1.3 Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn diese von ihm ausdrücklich, in Schriftform, anerkannt worden sind. Anders lautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Teile treten besondere Abreden, die im zum Auftrag gehörenden Angebot spezifiziert sind, oder allgemeines Recht, das dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksam gewordenen Teile am nächsten kommt.

2. Preise
2.1 Sämtliche Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Verpackung und Versicherung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwert- bzw. Einfuhrumsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2.2 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2.3 Ändern sich nach der Abgabe des Angebots oder nach der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren und/oder Auftragsdaten wesentlich, so behält sich der Lieferer eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Waren, Muster, Werkzeuge, Formen, Roh- und Zulieferteile vor. Der Lieferer verpflichtet sich, den Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile umgehend schriftlich zu benachrichtigen.
2.4 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, so ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
2.5 Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen und bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
2.6 Die Gültigkeit von Preisen ist, falls keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, auf den 31. Dezember des, zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, laufenden Kalenderjahres beschränkt.

3. Liefer- und Abnahmepflicht
3.1 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
3.2 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens nach der Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und -soweit dies vereinbart wurde- nach Erhalt der Anzahlung, sowie der rechtzeitigen Materialbeistellung. Wenn eine Versendung ohne Verschulden des Lieferers nicht möglich ist, gilt die Lieferfrist mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3.3 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nach einer angemessenen Nachfrist nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3.4 Angemessene Teillieferungen, sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen von ± 10 % sind zulässig.
3.5 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens zwei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb zwei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung ablehnen und Schadenersatz fordern.
3.6 Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
3.7 Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminvereinbarung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
3.8 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis hierfür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Zu- oder Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferer nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 3.8 ausgeführt, eintritt. Er hat die Beeinträchtigungen des Bestellers so gering als möglich zu halten, ggf. durch die Herausgabe der Werkzeuge und Formen für die Dauer der Behinderung.

4. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer die Verpackung, die Versandart und den Versandweg nach bestem Ermessen. Entstehen aufgrund spezieller Order des Bestellers Mehrkosten, so gehen diese zu Lasten desselben.
4.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Liefer- oder Montagewerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4.3 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Lieferungen bleiben, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers gegenüber dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldoabrechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
5.2 Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 5.1 dient.
5.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
5.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 5.1 bis 5.3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Besteller nicht berechtigt.
5.5 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt, bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 5.2 und/oder 5.3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5.5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
5.7 Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
5.8 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehenden Interventionskosten gehen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden, in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
5.9 Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

6. Zusicherung, Mängelhaftung und Gewährleistung
6.1 Maßgebend für die Qualität und die Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes und bestimmter Leistungen von Werkzeugen und Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient lediglich der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
6.2 Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
6.3 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach der Feststellung. In beiden Fällen verjähren Gewährleistungsansprüche, soweit nicht anderes vereinbart ist, sechs Monate nach Wareneingang.
6.4 Bei begründeter Mängelrüge -wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind- ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer frei zurückzusenden.
6.5 Die Gewährleistung des Lieferers bezieht sich nicht auf natürlichen Verschleiß und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, sowie elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen vom Lieferer vorgeschriebenen Einbau- und Bedienungsanweisungen. Die Gewährleistungspflicht des Lieferers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf vom Besteller gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffen/Bauteilen oder einer von ihm vorgeschriebenen und/oder freigegebenen Konstruktion beruhen.
6.6 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür angemessenen Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen. Nachbesserungen und Mängelbeseitigungen dürfen nur durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
7.1 Technische Änderungen können ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden und bleiben vorbehalten.
7.2 Maße, Gewichte, Toleranzen und andere produktbezogene Angaben sind nicht verbindlich. Für alle von uns gemachten Angaben gelten die branchenüblichen bzw. auf den Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen.
7.3 In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen durch vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sämtliche Zahlungen sind in Euro (€) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
8.2 Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen mit 2 % Skonto innerhalb 8 Tagen, sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Eine Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen voraus. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
8.3 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden, ab dem ersten Verzugstag, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem, zum Zeitpunkt der Fälligkeit, gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Weist der Lieferer höhere Sollzinsen nach, werden diese der Berechnung zugrunde gelegt.
8.4 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8.5 Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.6 Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware untersagt werden, sowie noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückgeholt werden.

9. Muster, Werkzeuge und Formen
9.1 Der Preis für Werkzeuge und Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat gehen zu seinen Lasten.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller, durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge und Formen. Solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt werden Werkzeuge und Formen nur für Aufträge des Bestellers verwendet. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge und Formen verpflichtet, wenn selbige zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus dem Werkzeug/der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
9.3 Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge oder der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge/Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge/Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Werkzeuge/Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
9.4 Bei bestellereigenen Werkzeugen/Formen gemäß Absatz 9.3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen/Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge/Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen/Formen zu.

10. Materialbeistellungen
10.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
10.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
10.3 Werden vom Besteller Teile beigestellt, so trägt dieser die Haftung für die beigestellten Teile. Die Leistung von Ersatz für vom Besteller bereitgestellte Teile verbleibt beim Besteller.

11. Schutzrechte
11.1 Hat der Lieferer nach Vorgaben, Anweisungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern und/oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Schutzrechte hinweisen. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von jedweder Inanspruchnahme Dritter, insbesondere aus etwaigen Schutzrechts- oder Patentverletzungen unbedingt und unbefristet freizustellen, sowie für den entstandenen Schaden in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
11.2 Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer -ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
11.3 Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; andernfalls ist er berechtigt die Unterlagen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
11.4 Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gefertigten/gestalteten Mustern, Modellen, Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
11.5 Der Lieferer verpflichtet sich dem Besteller gegenüber zu absoluter Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen technischen und firmeninternen Einzelheiten. Eine Weitergabe technischer Informationen an Dritte erfolgt nur nach Rücksprache mit dem Besteller und dessen ausdrücklicher Genehmigung.

12. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist D-79639 Grenzach-Wyhlen.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Vertragspartner, insbesondere wenn der Kunde Kaufmann ist, ist D-79539 Lörrach, dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl. 1, S. 856), sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl. 1, S. 868) ist ausgeschlossen. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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